Hans-Joachim .......... ...........str . ... 3...... B................. Amtsgericht Pankow – Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin .......... ./. ................. Aktenzeichen : 22 F 1683/19 B., den 20.2.2020 hiermit beantrage ich die Ablehnung gegen den Richter Gellermann wegen des Verdachtes der Befangenheit durch Handlungen bei der Bearbeitung in mehreren Verfahren. Begründung : Punkt 1 : im Ablehnungsverfahren gegen die Richterin Gebhardt Az.: 5 AR 12/17 vom AG Pankow/Weißensee. Im Verfahren 12/17 wird mit Schreiben vom 4.4.17 eine dienstl. Stellungnahme zur Ablehnung vom 11.3.17 übergeben. Aus dieser dienstl. Äußerung ist nicht zu entnehmen : - für welches Verfahren diese Stellungnahme erstellt wurde - wann die Unterlage erstellt wurde - wer die Unterlage erstellt hat - es fehlt auch eine Unterschrift Schon aus diesem Grunde hätte der Richter Gellermann die Einlassung von ... Frau Gebhardt ? sofort zurückweisen müssen, was auch für den Inhalt zutrifft. Zum Inhalt ist festzustellen, daß der zur dienstl. Äußerung aufgeforderte Richter nicht den Auftrag hat, seine Besorgnis zu bewerten, dies unterliegt dem zu entscheidenen Richter. Die Bemerkung, es fehle an verfahrensbezogene Begründungen in den Ablehnungen ist nur unsachlich. In der Ablehnung vom 11.3.17 unter Az : 22 F 1584/17 wurden konkret die aufgezählten Ablehnungen vom 22.7.16, 22.8.16, 3.9.16 und 11.10.16 aus den Verfahren 22 F 3123/16 + ... angegeben. Somit will der Richter Gellermann einfach die Darstellung in der Ablehnung nicht zur Kenntnis nehmen. Damit verletzt er das Recht auf rechtl. Gehör und verzögert die Verfahrensführung. Der Richter Gellermann entscheidet ohne eine wirkliche Aufklärung der Sache zu veranlassen. Die Sache ist insgesamt schon zur Problemsache explodiert, trotzdem wird kein Hinweis gegeben, daß dem Richter konkrete Angaben fehlen. Das Stützen der Entscheidung auf den Hinweis, es sei nicht seine Aufgabe sich Verfahrenakten zusammenzusuchen, ergibt den Eindruck, daß er kein Interesse hat, eine ordentliche unabhängige Bearbeitung abzusichern. 2 Der Hinweis auf auf die Vorbefassung einer Richterin in verschiedenen Verfahren ist hier an der Sache vorbei. Im Einzelnen zur Ablehnung Frau Gebhardt vom 22.7.16 : 1 der Bevollmächtigter Herr H.-J. .......... erhielt eine Ladung nur für das Verfahren 22 F 5612/16 obwohl beim Termin am 21.7.16 drei Verfahren behandelt werden sollten. 2. der Bevollmächtigter erhielt auf den Antrag vom 18.6.16 keine Akteneinsicht. erst nach dreimaligen Vorsprechen bei Frau Budach übergab diese mir die Akten am 19.7.16 jedoch ohne die zu Verfahren 22 F 3130/16 und 22F 3090/16 3. die PKH-Anträge in den Verfahren 22 F 3090/16; 22 F 3123/16 ; 22 F 3130/16 ; 22 F 1256/16 und 22 F 4243/16 wurden nicht zeitnah bearbeitet und und nicht entschieden . 4. ein Nichtabhilfebeschluß vom 6.6.16 wurde trotz Aufforderung nicht übergeben 22 F 3090/16 5. beim Termin am 21.7.16 wurde keine Gelegenheit gegeben - auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 15.7. 16 (diese mußten am 19.7.16 selbst vom Gericht abgeholt werden) - auf die Stellungnahme von Frau Wolf (ein Schriftsatz lag noch nicht vor) Stellung zu nehmen 6. die unsachliche Arbeit des Jugendamtes und der Kita konnten nicht angebracht werden 7. die Brechung der Beschlüsse vom 19.4.16 durch JA und Kita wurden nicht in Kritik gestellt. 8. eigene Standpunkte zu Ausführungen und Verhalten beim Termin 21.7.16 konnten nicht angebracht werden 9. es bestand keine getrennte Verfahrensführung und Möglichkeit der Antragstellung 10. trotz Ablehnung des Wechselmodells wurde mit viel Zeit und Getöse versucht zeitl. Abläufe zu fixieren. 11. die Besorgnis zu den Auswirkungen bei ............ wollte sie nicht hören 12. auf die Gründe des Eilantrages (Arbeitsaufnahme) ging sie nicht ein, sie stellte lapidar fest, wenn er Arbeit aufnehmen will, muß er ohne Kind gehen, hiermit werden Sozialfälle und unzufriedene Eltern geschaffen, was wohl in keiner Weise dem Wohl des Kindes entsprechen kann. 13. die Richterin äußerte, dass sie eine Vertretung durch den Großvater für nicht geeignet hält, obwohl die im Gesetz vorgesehen ist. hiermit wurde eine Voreingenommenheit dokumentiert. 14. obwohl Frau ....... für alle ersichtlich ihre starre Haltung demonstrierte, und zeigte, dass keine Abstimmung möglich erscheint, sollte keine Darstellung zum Persönlichkeitsbild erfolgen, hiermit wird das Opfer zum Täter gestempelt 15. das der Großvater mit beim Jugendamt war, wurde von ihr als negativ dargestellt. 16. die Nichtabklärung von Wilhelmine, bezüglich möglicher Schäden, beim EFB wurden nicht nachvollziehbar toleriert. 17 eine Vielzahl von Anträge auf einstweilige Anordnung werde von der Richterin nicht entschieden auf diese Punkte geht Herr Gellermann nicht ein, womit das rechtliche Gehör versagt wird. 3 Punkt 2 : In den Verfahren 5 AR 44/17 und 5 AR 45/17 (22 F 3123/16 + 22 F 4342/16) 1. Das Verfahren 5 AR 45/16 wurde vom Richter Gellermann als nicht gesetzlicher Richter entschieden. Denn für dieses Verfahren ist Richter Dittrich lt. GV gesetzlicher Richter. 2. Weiterhin ist Richter Gellermann mit Ablehnungen vom 1.6.17 22 F 1584/17 10.6.17 " 4.7.17 " noch abgelehnt, da keinerlei Entscheidungen hierzu vorliegen und er auch deshalb als nicht gesetzlicher Richter wirkt und das Enthaltungsgebot nach § 47 ZPO mißachtet. 3. Weiterhin wurden die Richter Dittrich und Gellermann mit Ablehnung vom 18.8.17 vorsorglich abgelehnt, auch hierzu sieht der Richter Gellermann rechtswidrig keinen Handlungsbedarf. 4. Der Richter Gellermann hat jegliches rechtliche Gehör verweigert. Die richterliche Äußerung der Richterin Gebhardt entbehrt jegliches Eingehen auf die Begründung in der Ablehnung vom 17.8.17. Der Richter Gellermann hätte eine solche inhaltslose Äußerung nicht akzeptieren dürfen. 5. Die sogenannte dienstliche Äußerung wurde nicht zur Stellungnahme übergeben. 6. Der Richter Gellermann wirkt massiv willkürlich : Dem Antragsteller ist bekannt, daß ...... das hiesige Gericht seine .... Ablehnungsgesuche für unzulässig hält. Hiermit zeigt der Richter, daß jede Ablehnung des Schreibers unabhängig vom Inhalt und der Form als unzulässig zurückgewiesen wird. 7. Die Aussage bezüglich des Vorhandensein von rechtswirksamen Beschlüssen zu den Verfahren 5 AR 32/17, 5 AR 33/17 und 4 AR 34/17 ist so nicht richtig. Denn vom Kammergericht liegt nur eine Entscheidung im Verfahren 5 AR 33/17 vor, wogegen jedoch eine noch nicht entschiedene Gehörsrüge gestellt wurde. Zum Verfahren 5 AR 34/17 wurde eine Anfrage zur Verfahrens-Nr. mit Schreiben vom 10.6.17 gestellt, da die Verfahren-Nr. des Basisverfahren im Beschluß vom 31.5.17 nicht benannt war. Hierzu gab es vom AG keine Reaktion. Der Beschluß vom Richter Gellermann vom 29.5.17 zur Ablehnung vom 12.5.17 von Richterin Gebhardt im Verfahren 5 AR 32/17 wurde mit Beschwerde vom 2.6.17 angegangen. Hierzu liegt kein Beschluß vom Kammergericht vor, somit liegt damit auch keine rechtswirksame Entscheidung in diesem Verfahren vor. Somit wird vom Richter Gellermann getäuscht. Punkt 3 : Der Beschluß vom 19.4.17 Verfahren 5 AR 12/17 (22 F 1584/17) wird von dem Richter Gellermann unsachlich und parteilich unrechtens entschieden. 1. eine Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt vom 8.4.17 ist in diesem Verfahren nicht eingereicht worden und somit nicht existent. Damit ist bewiesen, daß der Richter sich nicht ausreichend mit der Sache beschäftigt hat. 2. Mit der Bemerkung, es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus zahlreichen anderen Verfahrensakten mögliche Ablehnungsgründe zusammenzusuchen. zeigt der Richter , daß er nicht geringsten gewillt ist, die Darstellungen des 4 Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen. Es ist wohl auch nicht anzunehmen, daß der Richter Gellermann mit den Gericht gleichzusetzen ist. Auch hätte er bei Bedarf durch einen richterlichen Hinweis, den vermeintlichen Mangel schnell beheben können, aber dies war offensichtlich nicht gewollt. 3. Auch die Aussagen zur dienstlichen Äußerungen werden vom Richter nicht zur Kenntnis genommen. Es wird vom Richter damit bewiesen, daß es ihm nicht um eine unbefangene Entscheidung geht, sondern daß nur das Ziel der Zurückweisung der Ablehnung verfolgt wird, denn er befindet es nicht für nötig auf die Details - fehlender Respekt der Richterin - Selbstbewertung der Richterin zu ihrer Befangenheit - auch das Bestreiten des Fehlens der verfahrensbezogenden Gründe für die Befangenheit einzugehen. 4. durch den Richter Gellermann wird bei der Übergabe des Beschlusses eine Verzögerung von 3 Wochen realisiert, Beschluß vom 19,4. wird erst am 11.5.17 zugestellt) 5. es wird die Zulässigkeit der Ablehnung als nicht gegeben bezeichnet, womit nur das Ziel der Zurückweisung einer Ablehnung ohne Begründung durch den Richter verfolgt wird. Dies wird schon mit der Tatsache belegt, daß der Richter sich nicht mit der Fülle der sachbezogenen Argumente auseinandersetzen will. Punkt 4 : Beschluß vom 30.5.17 Verfahren 22 F 1584/17 1. Die Verschleppungsabsicht mit dem Hinweis auf eine Ablehnung vom 8.4.17 zu begründen ist haltlos und beweist das Ziel, die Ablehnung ohne tatsächlich bestehende Gründe zurückzuweisen. Denn gerade durch schnelle Aktionen wird ein Verfahren beschleunigt und nicht verschleppt. Es hätte die Ablehnung auch erst bei einem Termin angebracht werden können, dann werden Verzögerungen erreicht, dies ist aber in keiner Weise Absicht des Antragstrellers. Im Gegenteil wird durch den Richter durch haltlose Vorwürfe das Verfahren verzögert, in dem Reaktionen provoziert werden. Eine Verzögerung von drei Wochen wurde von dem Richter Gellermann schon bei der Übergabe des Beschlusses vom 19.4.17 realisiert. 2. Zum anderen gibt es kein Ablehnungsgesuch vom 8.4.17 gegen die Richterin Gebhardt in dem Verfahren 22 F 1584/17, was wiederum die ungenügende Befassung des Richters mit der Sache und bewußte Falschdarstellungen belegen . Es ist vollkommen unklar, welche Zustellung vom 11.5.17 Richter Gellermann meint, denn es fehlt jeglicher Sachbezug, und vollkommen offen bleibt, wie die reine Übergabe einer Unterlage an den Antragsteller eine Verschleppung beweisen soll, 3. Der Richter meint, Indem er an dem unmittelbar darauf folgenden Tag das nächste Ablehnungsgesuch … erhebt zeigt sich , daß das Gesuch allein aus sachwidrigen und von der Verfahrensordnung nicht gedeckten Gründen erhoben ist. Der Richter hätte sich die Ablehnung ansehen sollen, dann wären die konkreten Gründe ersichtlich und auch erkennbar, das unsachliches Verhalten des Richters wird somit offensichtlich. Auch ist eine Reaktion am nächsten Tag nicht verschleppend sondern verfahrensfördernd, damit wird auch nicht begründet, daß allein deshalb der Antrag sachwidrig ist. Dies würde nach Ideologie des Richters auch im Umkehrschluß zeigen, 5 daß eine schnelle Entscheidung des Richters beweist, daß keine sachliche Bearbeitung vorgesehen ist. Dies ist eine reine Unterstellung, denn eine zeitliche Verknüpfung zwischen zwei Gesuchen ist kein Beweis. Dies gilt zumal der Richter hier falsche Termine für die Gesuche benennt, denn ein Gesuch vom 8.4.17 gegen Frau Gebhardt in diesem Verfahren gibt es nicht, aus der Art der unhaltbaren Vorwürfe ergibt sich der Eindruck, daß der Richter Gellermann diese Falschdarstellung von Tatsachen bewußt einführt. Auch verkennt Herr Gellermann, daß er mit den unsachlichen Beschluß vom 19.4.17 die Notwendigkeit der Angabe von konkreten Gründen in einer neuen Ablehnung verursacht hat, da er sich da schon nicht mit konkreten Details der Ablehnung beschäftigen wollte. 4. Der Richter äußert Dies belegt die unmittelbare zeitliche Verknüpfung zwischen beiden Gesuchen sowie der Umstand, daß zu dem hier in Rede stehenden Verfahren ein neu aufgetretener Ablehnungsgrund noch gar nicht existieren konnte. Der Richter stellt hier bewußt falsch Tatsachen dar. Mit dem Beschluß vom 19.4.17 hat Richter Gellermann bemängelt, daß die konkreten Gründe fehlten, …. es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus zahlreichen anderen Verfahrensakten mögliche Ablehnungsgründe zusammenzusuchen. Somit war es unbedingt erforderlich die Gründe in einen neuen Antrag einzureichen, da es der Richter Gellermann nicht für nötig erachtet hat, den angeb- lichen Mangel durch richterlichen Hinweis in dem ursprünglichen Antragsverfahren zu beheben und die Gründe in dem ursprünglichen Verfahren mit zu behandeln, was sicherlich zeitsparender gewesen wäre. (also wieder Verzögerung durch den Richter) Somit ging es auch nicht um neue Ablehnungsgründe. Außerdem ist es falsch, daß es keine neuen Gründe geben könnte, denn die Richterin Gebhardt hat in der Tat die Handlungsenthaltung in diesem Verfahren nicht eingehalten, denn das JA wurde zur Stellungnahme aufgefordert, obwohl die Richterin Gebhardt mit Antrag vom 11.3.17 abgelehnt war. Auch auf eine Anfrage vom 31.3.17 hierzu erfolgt keine Reaktion. Weiterhin wird trotz nicht entschiedener Ablehnung die Stellungnahme des JA vom 10.4.17 an die Beteiligten verteilt und somit das Handlungsverbot von der Richterin nicht eingehalten. Dies sollte unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, daß dem Richter Gellermann, wie im Beschluß vom 29.5.17 ausgedrückt wird, bewußt ist, … daß ein Richter sich abgesehen von unaufschiebbaren Entscheidungen....jeder Handlung zu enthalten hat. Aber solche Argumente sind wohl nur einseitig von Richtern nach Auffassung von Richter Gellermann zu nutzen. 5. der Richter Gellermann schlußfolgert Es ist dem Bevollmächtigten ausweislich seiner Begründung des hier unter dem Gesch.Z. 5 AR 29/17 ABL geführten Ablehnungsgesuchs vom 12.4.17 zum Verfahren 22 F 9974/16 bewußt, daß ein Richter sich abgesehen von unaufschiebbaren Entscheidungen .... jeder Handlung zu enthalten hat. Mithin ist das hiesige Ablehnungsgesuch wider des positiven Wissens, daß es nicht begründet sein kann, erhoben worden, was die Verschleppungsabsicht und Rechtsmißbräuchlichkeit belegt. Diese Betrachtung ist Rechtsmißbräuchlich und unterstellend. Damit beweist der Richter seine Abhängigkeit und Unsachlichkeit. 6 Tatsache ist, es gibt keine Ablehnung vom 12.4.17. Der Richter verfälscht hier wieder. Außerdem ist sehr überraschend, daß Herr Gellermann sich auf ein Verfahren bezieht, welches überhaupt nichts mit dem Basisverfahren zu tun hat. Während er auf der Gegenseite das Einbeziehen von Vorgängen aus Verfahren (die eng zusammenhängen) ausschließt. Damit zeigt der Richter sich wilkürlich. Denn es wird offensichtlich, daß das Gericht auch in der Lage ist, sich aus zahlreichen anderen Verfahrensakten mögliche Zurückweisungsgründe zusammenzusuchen Dabei werden auch noch Falschdarstellungen in Kauf genommen, nur dem Ziel der Zurückweisung untergeordnet. Warum das positive Wissen von dem Handlungsverbot die Verschleppungsabsicht belegt, bleibt mir unerschlossen. Dies ist nur eine Unterstellung. Daß das Ablehnungsgesuch vom 12.5.17 nicht begründet sein kann, scheint ein Wunsch des Richters zu sein, es ist aber nicht Aufgabe eines Richters festzustellen, was sein Wunsch ist, sondern die konkreten Gründe sind unter rechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten, was hier in keiner Weise erfolgt. 6. Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch allein aus der Zahl der von ihm erhobenen Ablehnungsgesuche, Werden Ablehnungsgesuche quasi seriell erhoben, belegt dies, daß es dem Ablehnenden nicht um die Wahrung seiner Rechte, sondern um Verschleppung des 'Verfahrens geht. Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Ablehnungsgesuchezu den Geschäftszeichen 13 AR 95-97/16 und 202 AR 94, 120, 127, 128/16 erfaßt.Von Anfang 2017 bis MitteMai hat der Kindesvater 5 weitere Ablehnungsgesuche erhoben, die zu den Gesch.Z. Jeweils 5 AR 12, 17, 29, 32, 33 -jeweils /17 geführt werden. Allein die Zahl der Gesuche belegt die systematische Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren in der Sache zu verhindern. Die ist eine einzige Verleumdung und Unterstellung. Es wird vom Richter wieder täuschend und falsch dargestellt. Die Aktenzeichen 13 AR 95-97/16 entspringen nur einer Ablehnung vom 22.7.16 gegen die Richterin Gebhardt in der Familiensache Wilhelmine Stein. Die Aktenzeichen 202 AR 120, 127, 128/16 entspringen ebenfalls nur aus einer Ablehnung vom 27.9.16 gegen Richterin Willenbücher. Weiterhin unterschlägt Herr Gellermann, daß diese Ablehnung als begründet erkannt wurde und somit zu Recht gestellt war. Ein Aktenzeichen 202 94/16 ist nicht bekannt. Damit reduziert sich die betrachtete Zahl 7 auf 2. Also hat der Richter bewußt zum Aufbau von Argumente in seinem Sinne aufgebauscht. Auch muß festgestellt werden, daß in diesem Verfahren 2016 gar keine Ablehnungsgesuche angebracht wurden, da das Verfahren erst ab März 2017 eingeführt wurde. Auch die Angaben für 2017 sind wieder aufgebauscht, Denn es wurden zwei Ablehnungen gegen Frau Gebhardt gestellt, wobei das 2. Gesuch nur erforderlich war, weil Herr Gellermann die angegebenen Gründe nicht aus Akten herausziehen wollte. Die zwei Ablehnungen gegen Richter Dittrich sind im Prinzip eine Ablehnung, da sie in einem Vorgang bearbeitet werden können, hier wurde die neu aufgetretenen Ablehnungsgründe zeitnah nachgeschoben, damit eine schnelle Bearbeitung erfolgen kann, womit augenscheinlich vom Antragsteller bewußt nicht zeitverzögernd gewirkt wird. Somit kann von zwei Ablehnungsgesuchen 2017 in diesem Verfahren gesprochen 7 werden. Außerdem sind von den genannten Geschäftszeichen nur die Az. 5 AR 32/17 und 5 AR 12/17 bekannt. Hier entsteht die Frage, warum der Antragsteller nicht zeitnah von der Einführung von Verfahren informiert wird. Durch solche Handlungen werden Verzögerungen erzeugt. 7. Diese Absicht zeigt sich ferner darin, daß der Kindesvater zumindest 2017 …. jeden Richter abgelehnt hat, der für ihn zuständig wurde und eine ihm nachteilige Entscheidung getroffen hat. Neben ..... gilt dies auch für die beiden nunmehr in Ablehnungssachen zuständigen Richter, die ihrerseits in den Verfahren 5 AR 17/17 und 5 AR 33/17 als befagen abgelehnt wurden. Hiermit wird wieder falsch vom Richter Gellermann repliziert und Unterstellung getätigt. Es gab zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Verfahren 5 AR 17/17 bzw. … 33/17. Zum anderen ist es rechtswidrig, wenn Richter Gellermann sich abgelehnt fühlt, daß er dann den Beschluß vom 29.5.17 fällt. Der Antragsteller hat nur Richter abgelehnt, die aus Sicht des Antragstellers sich unsachlich und massiv rechtsbeugend gezeigt haben, und dies auch umfassend begründet. Dies trifft z.B. für den Richter Dittrich zu, der als nicht gesetzlicher Richter entscheidet jegliches rechtl. Gehör verweigert und sich mit Falschdarstellung von Tatsachen verteidigt u.s.w. Dies trifft jetzt auch für den Richter Gellermann zu, wie hier begründet. 8. Belegt allein schon die Zahl und Dichte der erhobenen Ablehnungsgesuche seine Absicht planvoll jeglichen Fortgang der Verfahren zu verhindern, zeigt sich dies auch in den Begründungen der einzelnen Gesuche, die jeweils zu den einzelnen Geschäftszeichen beschieden worden sind und wegen ihrer Fülle nicht sachbezogener Argumente hier nicht vollständig erneut erörtert werden können, daß ihm nicht um eine sachliche Wahrung seiner Rechte, sondern lediglich um den Versuch, vermeintliche Ablehnungsgründe vorbringen zu können, geht. Auch hier unterstellt der Richter polemisch ohne jede sachliche Begründung. Der Richter behauptet nur falsch, er unterläßt es zu informieren, daß der Antragsteller schon an dem beschleunigten Ablauf der Verfahren 22 F 3123/16 22 F 5612/16 22 F 4243/16 22 F 9974/16 interessiert ist. Weiterhin verschweigt der Richter daß 5 Anträge auf einstweilige Verfügung zum Umgang ein Jahr vom Gericht nicht bearbeitet werden. Es wurde auch nicht erläutert, warum Anträge vom Vater zum Umgang nicht das gleiche Recht zur beschleunigten Bearbeitung haben sollte wie ein Antrag der Mutter zur gleichen Sache. Damit ist die Willkür des Richters bewiesen. Weiterhin versäumt der Richter sicher bewußt zu erwähnen, daß auch eine Beschleunigung der Verfahren ständig vom Antragsteller auch durch Dienstaufsichtsbeschwerden angestrebt wurde. Auch mit dem Hinweis auf die Fülle der Argumente zeigt sich, daß der Richter keine Darstellungen zur Kenntnis nehmen will, denn er nimmt zu keinem einzigen Sachpunkt Stellung. An einem Beispiel wird die unsinnige Darstellung des Richters bezüglich des haltlosen Vorwurfes zur Fülle der nicht sachbezogener Argumente am Inhalt der Ablehnung gegen Richter Dittrich vom 15.5.17 dargestellt 8 In den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 5612/16 und 22 F 4243/16 hat der Richter Dittrich jeweils in dem Beschluß vom 16.12.17 unsachlich und rechtsbeugend gewirkt. er hat entschieden, obwohl er nicht der gesetzliche Richter ist. Lt. Geschäftsverteilungsplan 2016 Pkt. 8 wäre die Richterin Opitz der gesetzliche Richter Die Richterin Willenbücher hatte keinerlei sachliche Begründung in dem Beschluß vom 19.9.16 gegeben, somit hätte der Beschuß vom Richter Dittrich einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden müssen, dies ist nicht erfolgt. Der Richter Dittrich hat keinerlei sachliche Begründung zur Zurückweisung der Ablehnung vom 22.7.17 gegeben. Die 16 aufgeführten Kritikpunkte wurden nicht bewertet. Der Richter Dittrich hat damit jegliches rechtliche Gehör versagt. Auch ist die Behauptung des Richters …. … und es ist auch dem Gericht gestattet, den Vermerk- wie hier von der abgelehnten Richterin getan - selber zu schreiben. Ist unangebracht, denn dies wurde nie in Abrede gestellt. Somit hat der Richter diesen Grund konstruiert. Der Richter hätte die Kritikpunkte zur Kenntnis nehmen sollen, dann wären solche Falschdarstellungen nicht entstanden. Die Begründung zur Frage des gesetzlichen Richters in der dienstlichen Äußerung vom 19.4.17 ist an den Haaren herbeigezogen, und der Richter nimmt damit nicht die Kritik in der Ablehnung mit ihrem Inhalt zur Kenntnis es ist schon bemerkenswert, daß ein Richter sich nicht an eine Ablehnung erinnern kann, dies beweist wohl, daß ihm kein großes Interesse an einer ordentlichen Verfahrensführung unterstellt werden kann. Es wird durch den Richter eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, denn es ist nicht akzeptabel, daß die dienstl. Äußerung in dem Verfahren 5 AR 17/17 erst nach über drei Monaten erfolgt. Dies wirkt um so bedeutender, da es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt. 9. Von der Rechtsordnung nicht gestützte Überdehnung der richterlichen Hinweispflicht zu dem Zwecke, aus deren vermeintlicher Verletzung einen Ablehnungsgrund herleiten zu wollen, wie in der Ablehnungsbegründung zum Verfahren 5 AR 33/17 Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst der Richter die Hinweispflicht mißachtet, denn er hat nicht den geringsten Hinweis gegeben, somit ist seine 9 Nutzung zur Negativbewertung gegen den Antragsteller eine einzige Mißachtung des Gesetzes. 10. …... einen eigenständigen, vermeintlichen Befangenheitsgrund wegen der Befassung der ordentlichen Dezernentin mit einem neuen Antrag zu schaffen, wie im Verfahren 5 AR 29/17 belegen nach der Überzeugung des Gerichts gleichfalls die mißbräuchliche Nutzung des Ablehnungsrechts durch den Kindesvater. Dies ist wieder eine haltlose Unterstellung durch den Richter Gellermann. Es wird von ihm, dem Vater das Recht auf Antragsstellung in der Sache, abgesprochen. Im Gegensatz zur Auffassung des Richters kann der Vater wohl in der Sache Anträge stellen die Nichtbearbeitung von Anträgen über ein Jahr hinweg beanstanden. Der Richter handelt auch hier rechtsmißbräuchlich. Punkt. 5 : Verfahren 5 AR 34/17 (22 F 1584/17) Beschluß vom 31.5.17 1. es wird vom Richter kein Bezugsverfahren angegeben, so daß eine Zuordnung nur sehr schwer vorgenommen werden kann, 2. es wird die Zulässigkeit der Ablehnung als nicht gegeben bezeichnet, womit nur das Ziel der Zurückweisung einer Ablehnung ohne Begründung durch den Richter verfolgt wird, wie dies schon im Verfahren 5 AR 32/17 vom Richter Gellermann praktiziert wurde. Dies wird schon mit der Tatsache belegt, daß der Richter sich nicht mit der Fülle der sachbezogenen Argumente auseinandersetzen will. Die Willkür des Vorgehens des Richters wird dadurch bewiesen, daß kein anerkannter Grund für die Unzulässigkeit angegeben wird. Auch zählt bei dem Richter nicht der Unterschied zwischen den o.g. Verfahren, zum einen von der Gegenseite beantragt und in diesem Fall ein vom Antragsteller betriebenes Verfahren zum Eintreiben von enthaltenen Kindergeld. Hier wirkt eine Verschleppung nur zu Lasten des Antragstellers. Zum anderen kann gar keine Verschleppung vorliegen, da das Verfahren vom Antragsteller in Ruhe gestellt wurde. Somit ist der Hinweis durch den Richter auf Unzulässigkeit unsinnig. 3. Die Verschleppungsabsicht mit dem Hinweis auf eine Ablehnung vom 8.4.17 zu begründen ist haltlos und beweist das Ziel, die Ablehnung ohne tatsächlich bestehende Gründe zurückzuweisen. Denn gerade durch schnelle Aktionen wird ein Verfahren beschleunigt und nicht verschleppt. Hierzu wurde schon in der Ablehnung vom 1.6.17 ausgeführt. 4. Es ist vollkommen unklar, warum der Richter darstellt, daß der Richter Dittrich nur eine Übersendung der dienstlichen Äußerung vom 30.3.17 verfügt hat. Dies ist bewußt falsch dargestellt, denn der Richter hat einen Beschluß vom 16.12.16 als nicht gesetzlicher Richter getroffen. Dies ist auch eindeutig in der Ablehnung vom 8.4.17 dargestellt. Auch wird nicht erklärt, warum eine Entscheidung am 19.4.17 getroffen wird, obwohl das Verfahren mit Schreiben vom 26.1.17 und 12.4.17 in Ruhe gestellt wurde. Auch hiermit wird der Wille des Antragstellers mißachtet. Da das Verfahren in Ruhe gestellt ist, wurde auch kein Rechtsmittel gegen den willkürlichen Beschluß vom 19.4.17 eingelegt. 5. Alle weiteren Ausfürungen im Beschluß vom 31.5.17 Az. : 22 F 9974/16 sind von Die rechtsmisbräuchliche Ausnutzung ….. …... Nutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater. wortgleich mit der Begründung im Beschluß vom 29.5.17 Az. 5 AR 32/17 . 10 Hierzu wurde schon für das Verfahren 22 F 1584/17 in der Ablehnung vom 1.6.17 ausgeführt. Die Unsinnigkeit der Ausführungen kommen insbesondere in dem Fakt zum Ausdruck, daß es sich in dem Verfahren 22 F 9974/16 um eine ganz andere Art von Verfahren handelt, und der Richter hätte auch deshalb zur Unzulässigkeit differenziert ausführen müssen. Aber eine Differenzierung ist hier sichtbar bewußt nicht gewollt. Punkt 6 : Beschluß vom je 30.5.17 in den Verfahren 5 AR 29/17 (22 F 9974/16) und 5 AR 33/17 (22 F 1584/17) Der Richter handelt mit falschen Argumenten unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig. 1. Das Rubrum wurde trotz Antrag vom 26.1.17 im Verfahren Az.: 22 F 9974/16 nicht geändert und somit falsch angegeben und die Bevollmächtigung des Vaters vom Kindesvater mißachtet. 2. Alle Ausführungen in den beiden Beschlüssen vom 30.5.17 Az. : 22 F 9974/16 und 22 F 1584/17 sind ca über 95 % von ...bis Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung ….. …... Nutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater. wortgleich. Die Unsinnigkeit der Ausführungen kommen insbesondere in dem Fakt zum Ausdruck, daß es sich in dem Verfahren 22 F 9974/16 um eine ganz andere Art von Verfahren handelt, und der Richter hätte auch deshalb zur Unzulässigkeit differenziert ausführen müssen. Aber eine Differenzierung ist hier sichtbar bewußt nicht gewollt. Der einzige Unterschied in der Darstellung des Richters Dittrich : Das ergibt sich hier bereits daraus, daß das Gesuch von hans-Joachim Wellmann erhoben wird, der aber in keiner Weise Verfahrensbeteiligter ist und für den insbesondere keine Vollmacht vorliegt. Dies ist voll an der Tatsache vorbei, denn mit Schreiben vom 26.1.17 wurde das Rubrum im Verfahren 22 F 9974/16 verändert und die Bevollmächtigung durch den o.g. Großvater vorgegeben. Somit handelt der Richter hier bewußt willkürlich. 3. Das Verfahren 22 F 9974/16 wurde mit Antrag vom 26.1.17 in Ruhe gestellt, somit hätte hier gar nicht entschieden werden dürfen. 4. Die Behauptung zur Verschleppung ist in beiden Verfahren nicht haltbar, da nicht begründet, denn im Verfahren 22 F 1584/17 wird verkannt, daß 5 Verfahren bezüglich Umgang bei der Antragstellung durch den Vater seit einem Jahr nicht bearbeitet werden., Wieso ein Antrag der Mutter, die dazu noch für die Gewalttaten verantwortlich war, wichtiger und anders bearbeitet werden muß, zeigt nur die Voreingenommenheit des Richters. Beim Verfahren 22 F 9974/16 wird die Verschleppung einfach unterstellt, obwohl es um ein Verfahren des Antragstellers handelt und somit eine solche schon nicht vorhanden ist, und zum anderen das Verfahren in Ruhe gestellt wurde. Damit wird demonstriert, daß der Richter auch hier willkürlich gehandelt hat. Die o.g. Beschlüsse des Richters Gellermann und die o.g. Beschlüsse des Richters Dittrich sind zu über 95 % wortgleich. Damit zeigen beide Richter, daß Sie gemeinsam in verschiedenen Verfahren und verschiedenen Sachverhalten wortgleich auftreten, 11 damit ist bewiesen, daß die Richter kein Eingehen auf die sachlichen Gegebenheiten in Erwägung gezogen haben und diese auch nicht beachten wollen, und daß sie unkontrolliert unsinnige Darstellungen z.B. der Anzahl der Ablehnungen einfach übernehmen, dabei ist nicht ersichtlich, wer den Unsinn erfunden hat. Hierzu wurde schon in einer Ablehnung gegen Herrn Gellermann vom 1.6.17 konkret ausgeführt. Weiterhin wird auch nicht die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des anderen abgewartet, somit ist bewiesen, daß es hier nur um formale Zurückweisung geht. Damit ist die Befangenheit beider #Richter aus Sicht des Antragstellers gegeben, denn es ist schon bemerkenswert, wie zwei Richter fast hundertprozentige wortgleiche Auffassungen zu verschiedenen Verfahren haben. Hier kann nur geschlußfolgert werden, daß die Richter jeweils den anderen Richter bezüglich der Ablehnung entlasten und sich somit den Ball zuwerfen und kein Interesse an die Anwendung des Rechtes zeigen. Punkt 7 : In dem Verfahren 22 F 1584/17 wird von dem Richter Gellermann und Dittrich falsch argumentiert und unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig gehandelt. Mit Datum 10.6.17 wird eine Ablehnung gegen die Richter Gellermann und Dittrich zu o.g. Verfahren eingereicht. Statt den Antrag einer ordentlichen Bearbeitung zugänglich zu machen, reagieren Herr Gellermann mit Schreiben vom 26.6.17 und Herr Dittrich mit Schreiben vom 27.6.17 wieder zeitverzögernd anolog mit der Feststellung, daß keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen bestehen. Dies hat offensichtlich nur das Ziel, abgestimmt das Verfahren zu verzögern, denn es ist in der ZPO vorgegeben, daß ein Ablehnungsantrag und wie es bearbeitet wird, dies wird von beiden Richtern nicht nachvollziehbar behindert. Obwohl der Antrag vom 10 6.17 für das Verfahren 22 F 1584/17 beantragt wurde, wird suggeriert, daß die Ablehnung für das Verfahren 5 AR 34/17 erfolgt sei, was an sich schon unsinnig ist, denn die Ablehnungsbearbeitung erfolgt innerhalb des Verfahrens in welchen die Ablehnung beantragt wurde, und das ist das Verfahren 22 F 1584/17. Daß für das Nebenverfahren Ablehnungen im AG Pankow/Weißensee Aktenzeichen vergeben werden, bedeutet nicht, daß es sich dabei um selbstständige Verfahren handelt. Der Höhepunkt der Mißachtung des Rechts erfolgt mit der Darstellung Ablehnungsgründe können allenfalls in einer sofortigen Beschwerde gegen den zu o.g. genannten Geschäftsnummer erlassenen Beschluß geltend gemacht werden, hiermit wird wieder rechtswidrig negiert, daß auch neue Gründe eine neue Ablehnung bewirken kann. Auch ist den Richtern bekannt, daß eine Beschwerde zum Beschluß im Ablehnungsverfahren vorliegt, da diese über das AG eingereicht wurde und die Richter wieder rechtswidrig wirken, obwohl sie beide durch eine Ablehnung belastet waren, erlassen sie Nichtabhilfebeschluß. Es wird an dieser Stelle noch einmal klargestellt, daß die Ablehnung vom 10.6.17 und auch dieser Antrag nur für das Verfahren 22 F 1584/17 eingereicht wurden. Der Richter Dittrich ergeht sich noch weiter in der unhaltbaren Auslassung : … daß Ablehnungsgesuche ins Leere gehen, wenn kein Verfahren existiert, zu dem sie überhaupt geltend gemacht werden können. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, 12 Es ist schon bemerkenswert, mit welchen Mitteln Richter einfach über Tatsachen hinweggehen, denn es ist ja wohl nicht zu bestreiten, daß das Verfahren 22 F 1584/17 im AG anhängig ist und die Richter auch in diesem Verfahren tätig sind. Damit ist begründet, daß der Richter Dittrich willkürlich wirkt. Weiter wird von Richter Dittrich ausgeführt, Maßgeblich ist derzeit, daß die Entscheidung des Kammergerichtes über die Beschwerde im Verfahren 5 AR 32/17 abzuwarten ist. Auch dies ist nur willkürlich, da hier der Verfahrensablauf im Verfahren 5 AR 34/17 behindert wird und der Ablauf zur Ermittlung des gesetzlichen Richters massiv verzögert wird, denn die Beschwerde im Verfahren 5 AR 34/17 und deren Behandlung ist nicht von dem Ausgang der Beschwerde im Verfahren 5 AR 32/17 beim Kammergericht abhängig. Denn unabhängig von diesen, müßte die Beschwerde vom 10.6.17 über den Beschluß vom Richter Dittrich entschieden werden. Punkt 8 : Verfahren 5 AR 32/17 (22 F 1584/17) Beschluß vom 29.5.17 Der Richter Gellermann wirkt unsachlich in dem o.g. Beschluß. Er unterstellt mit unhaltbar Begründung Verschleppungsabsichten des Antragstellers. - er behauptet, allein schon aus dem Fakt, daß 1 Tag nach der Zustellung (von was ? , wahrscheinlich der Beschluß vom 19.4.2017) ein Ablehnungsgesuch gestellt wird, das schon aus sachwidrigen Gründen u. vom Gesetz nicht gedeckt ist. Es könnten neu exentierende Gründe zeitlich noch gar nicht vorhanden sein. Diese Darstellung des Richters ist an Unsachlichkeit nicht zu überbieten, es gibt in dem diesbezüglichen Verfahren kein Ablehnungsgesuch vom 8.4.17 zur Person Gebhardt, somit fehlt jeglicher Bezug zwischcen den beiden genannten Ablehnungen. Weiterhin hat die Zeit wohl keine Bedeutung zum Auftreten von Ablehnungsgründen. Außerdem kam die Ablehnung vom 12.5.17 zustande, da der Richter Dittrich als nicht gesetzlicher mit Beschluß vom 19.4.17 rechtswidrig eine Ablehnung der Richterin Gebhardt vom 11.3.17 entscheidet. Aus dem Fakt, daß er die Ablehnung wegen fehlender Begründung zurückwies, obwohl die Begründungen aus Ablehnungen aus anderen Verfahren genannt waren, deshal wurden die konkreten Begründungen in der Ablehnung vom 12.5.17 zusammengefaßt, damit ist die Darstellung des Richter unsinnig. Noch um so mehr, da der Richter Dittrich dies hätte mit richterl. Hinweis hätte heilen können. Hier wird offensichtlich von Richter Gellermann nur getäuscht. - der Richter Gellermann hat sich nicht mit der Sache eingehend befaßt, sonst hätte er feststellen müssen, daß der Beschluß vom 19.4.17 nicht einer Ablehnung vom 8.4.17 betraf sondern der Ablehnung vom 11.3.17. Ihm wäre dann sicherlich auch zugänglich geworden, daß eine neue Ablehnung aus Sicht des Antragsters erforderlich war. 13 - der Richter Gellermann meint, Mithin ist das hiesige Ablehnungsgesuch wider das positive Wissen, daß es nicht begründet sein kann, erhoben worden, was die Verschleppungsabsicht und Rechtsmißbräuchlichkeit belegt. Dies ist eine pure Unterstellung aus Selbstzweck. Denn offen ist schon, wie er wissen will, was positives Wissen bei dem Antragsteller ist. Hier soll offensichtlich nur das Eingehen aus die Details der Gründe verhindert werden. Wenn der Richter sich die 20 Seiten Begründung mal durchgelesen hätte, wären ihm offensichtlich die Begründetheit der Ablehnung ersichtlich, somit hat er jegliches rechtliche Gehör versagt. Die Unsinnigkeit der Verschleppungsunterstellung ist offensichtlich, da vier Verfahren vom Antragsteller beantragt wurden und großes Interesse an einer zügigen Verfahrensführung vorhanden ist, dies könnte ja durch Rücknahme der Anträge viel einfacher erreicht werden. - das Aufbauschen der angeblichen Ablehnungszahlen ist nur polemisch, hierzu wurde schon bei andern Verfahren ausgeführt die Bemerkung, es belegt schon die Zahl der Ablehnungsgesuche die Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren zu behindern, ist eine Verleumdung und der Richter beweist wieder, daß er sich nicht mit den Gründen befassen will, denn dann würde ihm mal ersichtlich, wieviel Unsachlichkeit von den Richtern ausgeht, und die dann auch nicht in der Lage sind sich sachlich mit den Vorwürfen auseinander zu setzen. Es scheint, daß die betreffenden Richter sich über Gesetze hinwegsetzen, um einer positiven Ablehnung aus dem Wege zu gehen - wegen ihrer Fülle der angeblich nicht sachbezogener Argumente wird dem Antragsteller unterstellt, , daß es ihm nicht um eine sachliche Wahrung seiner Rechte, sondern lediglich um den Versuch, vermeintliche Ablehnungsgründe vorbringen zu können. Von dem Richter Gellermann habe ich bisher keine sachliche Bearbeitung der Sache erkennen können, er hat sich in keiner Sache mit den angeblich vermeintlichen Ablehnungsgründen beschäftigt - er spricht von : nicht gestützter Überdehnung der richterlichen Hinweispflicht, obwohl es in keinem Verfahren, ob der angeblich zahlreichen Ablehnungen, von den betroffenen Richter ein Hinweis existiert, womit auch von keiner Überdehnung geredet werden kann. Im Gegenteil die betreffenden Richter scheinen diese Pflicht nicht zu kennen. Auch eine dienstl. Äußerung scheint Herr Gellermann unbekannt. Um so verwerflicher ist der Vorwurf, der Antragsteller wolle daraus ein Ablehnungsgrund herleiten, denn massives Verweigern des rechtl. Gehörs ist allgemein anerkannt ein Grund zur Besorgnis. - Richter Gellermann unterstellt : der Antragsteller will wegen der Befassung der Dezernentin mit neuen Anträgen neue Ablehnungsgründe schaffen Dies ist an Unsachlichkeit nicht zu übertreffen. Denn es kann wohl von Richtern erwartet werden, daß sie auf alle Anträge sachlich und nach Recht und Gesetz handeln, dann würden auch keine angeblich vermeintliche Ablehnungsgründe 14 abgeleitet werden - es ist zu verzeichnen, daß die Begründung des Beschlusses vom 29.5.17 Az. : 5 AR 32/17 von Richter Gellermann mit der Begründung des Beschlusses vom 30.5.17 Az.: 5 AR 33/17 des Richters Dittrich zu ca 95 % wortidentisch. Das heißt, daß dies eine abgestimmte Handlung ist. - es ist festzustellen, daß die Begründung des Beschlusses vom 29.5.17 Az. : 5 AR 32/17 von Richter Gellermann mit dem Beschluß vom 30.5.17 Az.: 5 AR 34/17 des Richter Gellermann vom Inhalt identisch ist. Dies ist für zwei vollkommen verschiedenen Ablehnungen zu zwei verschiedenen Richtern. Somit wird mit formalen Floskeln die Ablehnung zurückgewiesen und jegliches rechtl. Gehör versagt. Punkt 9 : Diese Betrachtungen gelten für meinen Vater und für mich, da die Richter Gellermann und Dittrich betrügerisch den Ablehnungsantrag einem falschen Verfahren zugeordnet haben. 1. der Richter Gellermann gibt in dem Beschluß vom 14.5.19 zum Ablehnungs-verfahren 5 AR 22/19 Abl als Verfahrens-Aktenzeichen 22 F 3123/16 an, dies ist betrügerisch, da die Ablehnung vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 gestellt wurde und die Begründung der Zurückweisung jedoch auf diesen falschen Fakt abstellt.. 2. der Richter Gellermann gibt den Vater als Antragsteller in dem Beschluß vom 14.5.19 Ablehnungsverfahren 5 AR 22/19 Abl an. Dies ist bewusst falsch dargestellt , und somit die Urkunde (Beschluß) gefälscht. 3. Die Darstellung des Richters Gellermann , „ Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe der dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richterin am Amtsgericht Gebhardt Bezug genommen. Der Großvater ist kein Beteiligter im Verfahren. Das Verfahren ist abgeschlossen.“ Dies ist nur unsinnig. Fakt ist : das Verfahren 22 F 1683/19 ist nicht abgeschlossen der Großvater ist Antragsteller des Verfahrens und damit auch Beteiligter 4. „Das Verfahren in der Hauptsache wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 (Bl. 60 ff Bd. ll) rechtskräftig abgeschlossen.“ Dies ist eine mutwillige und unsinnige Behauptung. Denn Fakt ist : die zutreffende Hauptsache 22 F 1683/19 wurde durch kein Beschluß des Kammergerichtes beendet Des weiteren ist der Großvater auch Antragsteller der Ablehnung vom 3.3.19 in dem Verfahren 22 F 1683/19. Damit wurde rechtliche Gehör durch den Richter verweigert. 15 5. „Ein vorsorglich angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Unterzeichneten ist bereits von vornherein unzulässig.“ Diese Darstellung ist unsinnig, da der entscheidende Richter nicht bekannt ist, ist es üblich vorsorgliche Ablehnungen anzubringen. 6. Die betroffene Richterin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 15.4.2019 wie folgt zu dem Befangenheitsantrag geäußert: „Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsgesuch dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden ist. Hierauf hat bereits der vertretungsweise zuständige Kollege Doktor Zirkel hingewiesen. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuch gegen mich vor. Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48 Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrensgesetz als lex specialis verdrängt wird.“ die Darstellung der Richterin Gebhardt ist offensichtlich nur unsinnig, trotzdem bezieht der Richter Gellermann sich in seiner Begründung auf die unsinnigen Aussagen der Richterin Gebhardt. Richter Gellermann verwehrt dem Antragsteller rechtliches Gehör. 7. Der Großvater des Kindes hat vorsorglich auch gleich einmal die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche zuständigen Richter Dittrich und Gellermann abgelehnt - dies scheint ja Richter Gellermann mächtig zu kränken ?. 8. Der Richter Gellermann hat dieses Ablehnungsverfahren mit Antrag vom 1.5.19 5 AR 26/19 über 6 Monate verzögert. Es ist keine sachliche und unabhängige Bearbeitung der Ablehnung durch den Richter Gellermann denkbar, wie es auch schon in den Verfahren des Vaters sich gezeigt hat. Im Kammergericht wurde der Richter Dr. Menne schon für diese betrügerischen Aktivitäten von Richter Gebhardt, Gellermann und Dittrich in seiner Weiterführung Für befangen erklärt. Sh. hierzu die Domaine : http://ka-me-03.web938.server25.eu Es wird um gerichtlichen Hinweis gebeten. ...........